Allgemeine Geschäftsbedingungen der KSK Kompostierungs-Service Käßmeyer GmbH / BIO-Energie Schwaben GmbH / Biomassehof Unterallgäu GmbH

Erkheim, Deutschland (Stand: Dezember 2017)

Den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zugrunde, soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

I. Verträge mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf)

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Waren gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen.
  2. Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
  3. In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An schriftliche Angebote halten wir uns, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall, 10 Kalendertage gebunden.
  5. Die von uns angebotenen Materialien unterliegen üblichen, natürlichen Schwankungen, auf die wir keinen Einfluss haben. Solchen Schwankungen unterliegen insbesondere aber nicht ausschließlich, die Masse und das angegebene Gewicht, die Materialzusammensetzung und Qualität. Insbesondere in Substraten und Mulchmaterialien sowie in Mutterboden können Fremdstoffe enthalten sein. Keine unserer Angaben über das Gewicht, die Materialzusammensetzung und Qualität ist daher als Zusicherung einer bestimmten Materialeigenschaft zu verstehen. Diese Angaben dienen lediglich der Orientierung und geben die übliche Beschaffenheit wieder. Unerhebliche Abweichungen begründen keinen Sachmangel und keine Gewährschaftsrechte. Als unerhebliche Abweichung im vorbenannten Sinn gilt ein Anteil bis zu fünf Gewichtsprozent von Fremdstoffen.Deshalb liegt dem Käufer, das richtige Material auszusuchen, und die Zusammensetzung zu prüfen. Für größere Verunreinigungen als fünf Gewichtsprozent trägt der Käufer, soweit gesetzlich zulässig, die Darlegungs- und Beweislast.
  1. Die vom Käufer verbindlich bestellten Mengen können von uns aus verladetechnischen Gründen nicht verbindlich zugesagt werden. Abweichungen von fünf bis zu 20 Gewichtsprozent sind vom Käufer abzunehmen und vertragsgemäß zu bezahlen. Nachlieferungen oder Rücknahmen auf Kosten des Unternehmers sind ausgeschlossen. Wir sind jedoch grundsätzlich bereit, nicht aber verpflichtet, Nachlieferungen und / oder Rücknahmen auf Veranlassung und Kosten des Käufers vorzunehmen.
  2. Der Vertragspartner willigt in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten („Datenverarbeitung“) nach § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG und Art. 6 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Vertragsbeziehung ausdrücklich ein, soweit die Datenverarbeitung nicht bereits nach § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BDSG / Art. 7 DSGVO zulässig ist. Der Vertragspartner ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten und Löschung zu verlangen, §§ 34, 35 BDSG / Art. 15, Art. 16 f. DSGVO.

§ 2 Preise; Zahlung

  1. In unseren Preisen sind die Verpackungskosten und die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten; Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit Ihnen getroffen worden ist oder wir ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Liefer- und Versandkosten im ausgewiesenen Preis enthalten sind.
  2. Sofern wir mit Ihnen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der von Ihnen geschuldete Kaufpreis ohne Abzug binnen 14 Tagen zu zahlen, nachdem unsere Rechnung bei Ihnen eingegangen ist.
  3. Geraten Sie mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen, § 247 Abs. 1 S. 1 BGB. Wir behalten uns die Geltendmachung und den Nachweis eines höheren Schaden ausdrücklich vor.
  4. An allen Standorten der KSK gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 50,00 € (brutto) für die Zahlungsmethode „Rechnung“. Sollte vom Kunden dennoch eine Rechnung (unter 50,00 €) gefordert werden, wird ein Bearbeitungsaufwand in Höhe von 25,00 € pro Rechnung fällig. Alle Rechnungsbeträge unterhalb dieser Grenze können bar oder per EC-Karte entrichtet werden.

 

§ 3 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

Sie sind zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn Ihre Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder wenn Ihre Forderungen unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche sind Sie auch berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen. Als Käufer dürfen Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
  2. Sie können uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so müssen Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  3. Vorbehaltlich der Einschränkungen nach nachfolgendem § 5 haften wir Ihnen gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder Sie infolge eines Lieferverzugs, den wir zu vertreten haben, berechtigt sind, sich auf den Fortfall Ihres Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  4. (4)  Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist.

§ 5 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung

  1. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die Sie nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  2. Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Das Recht, die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund gesetzlicher Regelung verweigern zu können, bleibt unberührt. Sie sind während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, sind Sie nach Ihrer Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sie können Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt Ihr Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
  4. An allen Standorten der KSK gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 50,00 € (brutto) für die Zahlungsmethode „Rechnung“. Sollte vom Kunden dennoch eine Rechnung (unter 50,00 €) gefordert werden, wird ein Bearbeitungsaufwand in Höhe von 25,00 € pro Rechnung fällig. Alle Rechnungsbeträge unterhalb dieser Grenze können bar oder per EC-Karte entrichtet werden.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
  6. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Käufer regelmäßig vertrauen dürfen, so ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
  7. Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der von Ihnen gegen uns erhoben Ansprüche.

 

§ 6 Anlieferung und Warenannahme

  1. Wir sind grundsätzlich bereit, nicht aber verpflichtet, folgende Abfälle anzunehmen: Organisches, kompostierbares Material, wie beispielsweise holzige Biomasse, Holz (z. B. Wurzelstöcke, Äste), Grün- und Schnittgut (z. B. Mähgut, Schnittgut, Laub, Friedhofsabfälle), Obst- und Gemüseabfälle, sowie Speisereste, verpackte Lebensmittel, Abfälle aus der Milchwirtschaft und Produktionsabfälle aus der Lebensmittelherstellung und Altholz (Klassen A1 bis A4).
  2. Über die Annahme entscheidet ein Mitarbeiter vor Ort. Zur Annahme sind wir nicht verpflichtet, insbesondere behalten wir uns vor, die Annahme zeitweise für den Fall auszusetzen, dass die Annahmekapazität vorübergehend erschöpft ist, bei Betriebsstörungen und / oder Betriebsausfällen, sowie in Fällen höherer Gewalt. Gleiches – Recht der Verweigerung der Annahme – gilt für den Fall, dass die Abfälle sich nicht zur Weiterverarbeitung und / oder Verwertung eignen.
  3. Abfälle, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, werden nicht angenommen. Solche Stoffe sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere Öle, Schwermetalle, Schadstoffe, Abfälle mit einem hohen Salzgehalt. Für den Fall, dass der Verdacht besteht, dass Abfälle grundwassergefährdende Stoffe enthalten können, sind wir berechtigt, die Annahme von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung / eines Gutachtens eines anerkannten Prüflabors abhängig zu machen.
  1. Wir sind auch berechtigt, Proben von Abfällen zu nehmen, um diese auf Unbedenklichkeit prüfen zu lassen.
  2. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins wird die Art und Zusammensetzung des angelieferten Materials, insbesondere die Unbedenklichkeit, sowie die Liefermenge rechtsverbindlich anerkannt.
  3. Sollte sich erst nach Annahme von Abfällen herausstellen, dass diese belastet sind, insbesondere Schwermetalle oder sonstige grundwassergefährdende Stoffe enthalten, sind wir berechtigt, diese Abfälle auf Kosten des Vertragspartners entsorgen zu lassen. Wir werden in diesem Fall unseren Vertragspartner auffordern, die Abfälle auf eigene Kosten und eigenes Risiko innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen abzuholen. Unterbleibt die Abholung sind wir berechtigt, die Abfälle auf Kosten und Risiko unseres Vertragspartners entsorgen zu lassen.
  4. Wir sind auch berechtigt, aus den uns zur Annahme angedienten Abfällen eine oder mehrere Proben zu entnehmen, um diese als verbindliches Muster für die angelieferten Abfälle zu verwenden. Sollten die angelieferten Abfälle bei späterer Überprüfung und / oder Verprobung in nicht unerheblichem Maße abweichen, sind wir berechtigt, die angedienten Abfälle zurückzuweisen. Für diesen Fall sind wir, nach vorheriger Androhung und Fristsetzung berechtigt, die Abfälle auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen.
  5. Etwaige Kosten und Risiken der Anlieferung sind von unserem Vertragspartner zu tragen. Dies gilt, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Abreden im Einzelfall, auch für den Fall, dass wir die Abfälle bei unserem Vertragspartner abholen.
  6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Abfälle zur Verwertung zu deklarieren (Angabe von Abfallschlüssel nach AVV und Bezeichnung). Der Vertragspartner verpflichtet sich zudem, allgemeine Angaben über Art, Beschaffenheit, Qualität und etwaigen Schadstoffgehalt vor Anlieferung zu machen und für die Vollständigkeit und Richtigkeit vorbenannter Angaben einzustehen. Auf Anforderung ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich Deklarationsanalysen vorzulegen.

§ 7 Container

  1. Falls wir dem Vertragspartner Abfallbehälter (Container) zur Verfügung stellen, dürfen diese nur mit den zuvor gemeldeten Abfällen befüllt werden. Für den Fall, dass die Container mit anderen Abfällen befüllt werden, oder verschiedenartige Abfälle in einem Container vermischt werden, sind wir berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners eine Trennung und Entsorgung des Mischabfalls vorzunehmen.
  2. Der Vertragspartner sichert die Erreichbarkeit des Containerstandorts und die Befahrbarkeit mit einem LKW von 40t sicher. Wir übernehmen keine Haftung, falls die Anfahrtstrecke keine hinreichende Tragfähigkeit für die Befahrbarkeit mit LKW bis 40t aufweist, und dem Vertragspartner hierdurch Schäden entstehen.
  3. Für den Fall, dass der Container auf öffentlichen Straßen, Wegen, Gehsteigen oder sonstigen zum öffentlichen Verkehr bestimmen Flächenabgestellt werden soll, verpflichtet sich der Vertragspartner, etwa erforderliche Genehmigungen, insbesondere Sondernutzungserlaubnisse, auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen. Der Abstellort muss in jedem Fall so gewählt sein, dass Dritte nicht behindert werden, insbesondere ist eine Behinderung des fließenden Verkehrs, etwa von Fußgängern, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, zu vermeiden. Die Einhaltung etwaiger behördlicher Auflagen und die Absicherung des Abstellorts sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und Straßen- und Wegerechts ist Sache des Vertragspartners.
  4. So der Container auf öffentlichen Straßen, Wegen, Gehsteigen oder sonstigen zum öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen abgestellt wird, ist auf Verlangen des Fahrers vor Ort eine Sondernutzungserlaubnis vorzuzeigen. Kann eine solche nicht vorgezeigt werden, sind wir berechtigt, den Container nicht abzustellen. Die Anfahrt ist in jedem Fall zu vergüten. Gleiches gilt, falls eine Gefährdung Dritter aufgrund des Abstellorts des Containers nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere der Abstellort nicht hinreichend gekennzeichnet und abgesichert ist (beispielsweise durch Zäune, Warnbaken, Signallampen usw.).
  5. Die Container dürfen nicht zu mehr als 90% befüllt werden. Bei Containern, die mit einem Deckel versehen sind, ist der Deckel geschlossen zu halten. Der eingefüllte Abfall darf weder eingestampft, noch eingeschlämmt, noch in anderer Form verdichtet werden. Wir sind nur verpflichtet, den Container abzuholen, falls die Container im vorbenannten Sinne ordnungsgemäß befüllt worden sind.
  6. Für den Fall einer längeren Mietzeit verpflichtet sich der Vertragspartner, den Container pfleglich zu behandeln und in regelmäßigen Abständen zu säubern. Als längere Mietzeit gilt ein Mietzeitraum ab 10 Kalendertagen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.

§ 9 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

Auf unseren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

II. Verträge mit Unternehmen / juristischen Personen des öffentlichen Rechts / öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.

§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern.Diese AVB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen, jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  4. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder annehmen.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich etwaiger Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für deren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (beispielsweise Fristsetzungen, Mängelanzeigen oder Rügen, die Erklärung des Rücktritts und der Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform abzugeben. Die Schriftform wird auch durch Telefax und E-Mail gewahrt. Den Zugang hat der Vertragspartner zu beweisen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  7. Die von uns angebotenen Materialien unterliegen üblichen, natürlichen Schwankungen, auf die wir keinen Einfluss haben. Solchen Schwankungen unterliegen insbesondere aber nicht ausschließlich, die Masse und das angegebene Gewicht, die Materialzusammensetzung und Qualität. Insbesondere in Substraten und Mulchmaterialien sowie in Mutterboden können Fremdstoffe enthalten sein. Keine unserer Angaben über das Gewicht, die Materialzusammensetzung und Qualität ist daher als Zusicherung einer bestimmten Materialeigenschaft zu verstehen. Diese Angaben dienen lediglich der Orientierung und geben die übliche Beschaffenheit wieder. Unerhebliche Abweichungen begründen keinen Sachmangel und keine Gewährschaftsrechte. Als unerhebliche Abweichung im vorbenannten Sinn gilt ein Anteil bis zu fünf Gewichtsprozent von Fremdstoffen. Deshalb liegt dem Käufer, das richtige Material auszusuchen, und die Zusammensetzung zu prüfen. Für größere Verunreinigungen als fünf Gewichtsprozent trägt der Käufer, soweit gesetzlich zulässig, die Darlegungs- und Beweislast.
  1. Die vom Käufer verbindlich bestellten Mengen können von uns aus verladetechnischen Gründen nicht verbindlich zugesagt werden. Abweichungen von fünf bis zu 20 Gewichtsprozent sind vom Käufer abzunehmen und vertragsgemäß zu bezahlen. Nachlieferungen oder Rücknahmen auf Kosten des Unternehmers sind ausgeschlossen. Wir sind jedoch grundsätzlich bereit, nicht aber verpflichtet, Nachlieferungen und / oder Rücknahmen auf Veranlassung und Kosten des Käufers vorzunehmen.
  2. Der Vertragspartner willigt in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten („Datenverarbeitung“) nach § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG und Art. 6 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Vertragsbeziehung aus- drücklich ein, soweit die Datenverarbeitung nicht bereits nach § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BDSG / Art. 7 DSGVO zulässig ist. Der Vertragspartner ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten und Löschung zu verlangen, §§ 34, 35 BDSG / Art. 15, Art. 16 f. DSGVO.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An schriftliche Angebote halten wir uns, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall, 10 Kalendertage gebunden.
  2. Die Bestellung von Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Kalendertage nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann schriftlich, etwa durch eine Auftragsbestätigung, oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden. Gleiches gilt für die Erklärung, dass die Ware für den Vertragspartner zur Abholung bereitgestellt wurde.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei der Annahme der Bestellung, etwa auf der Auftragsbestätigung, angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist mindestens 10 Tage ab Vertragsschluss.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und zugleich die neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten.Als Nichtverfügbarkeit der Leistung in vorstehendem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unseren Zulieferern ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Die Annahme kann schriftlich, etwa durch eine Auftragsbestätigung, oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden. Gleiches gilt für die Erklärung, dass die Ware für den Vertragspartner zur Abholung bereitgestellt wurde.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Macht der Vertragspartner einen (Verzugs-)schaden geltend bleibt uns der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner kein Schaden oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
  5. Die Rechte des Vertragspartners aus § 9 dieser AVB (Haftung) und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, beispielsweise bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder der Nacherfüllung, bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind wir berechtigt, die Versendungsart selbst zu bestimmen, insbesondere das Transportunternehmen, die Versendungsart, die Verpackung.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe an den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer, oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  3. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
  4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, etwa Lagerkosten. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung. Auf weitergehende Ansprüche ist die Pauschale anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis, dass kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, gestattet.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager einschließlich etwaiger Versicherungen, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben.
  3. Der Kaufpreis ist zur sofortigen Zahlung fällig. Wir sind jedoch auch berechtigt, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unberührt bleibt auch der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins, § 353 HGB.
  5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags für uns erkennbar, etwa bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, erforderlichenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) unser Eigentum.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  1. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten oder / und weiter zu veräußern; er darf diese jedoch nicht ohne Aufdeckung unserer Forderung verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Widerruf ist schriftlich zu erklären. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen in lit. a) bis lit. c).(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.(b) Der Vertragspartner tritt seine Rechte aus der Weiterveräußerung bereits heute unwiderruflich in voller Höhe bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz (2 lit. a)) an uns ab, insbesondere die Rechte auf Erlös und aus Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Abnehmern. Wir nehmen die Abtretung an. Im Fall der Veräußerung tritt an die Stelle der Ware deren Erlös, der gesondert zu verwahren und auf Verlangen auch vor Fälligkeit unserer Forderungen an uns abzuliefern ist. Auch für den Fall der Beschädigung, Zerstörung oder des Diebstahls unserer Ware tritt an deren Stelle eine Forderung aus Versicherungsverträgen oder eine Forderung gegenüber Dritten.(c) Der Vertragspartner ist widerruflich zum Einzug der Forderung gegenüber seinen Abnehmern ermächtigt. Im Falle des Verzugs des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Forderungen einschließlich der Zession gegenüber Kunden des Abnehmers offenzulegen. Auf Verlangen hat der Vertragspartner seine Abnehmer sowie Grund und Höhe seiner Forderung bekannt zu geben.
  2. Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen oder Rechte sowie eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, z. B. bevorstehende oder eingeleitete Insolvenzverfahren, sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen darf der Vertragspartner unsere Ware nicht mehr weiter veräußern; außerdem sind wir, ebenso wie bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, berechtigt, diese Ware zurückzuverlangen.
  3. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Untersuchungspflichten / Beanstandungen

  1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich bei Annahme der Lieferung auch auf Abweichungen in Art und Umfang zu untersuchen. Etwaige Abweichungen sind unverzüglich bei Empfang der Ware festzustellen.
  2. Beanstandungen unserer Ware werden nur anerkannt, wenn sie bei erkennbaren Mängeln spätestens zwei Tage nach Lieferung, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, uns gegenüber schriftlich unter Angabe von Gründen geltend gemacht werden.
  3. Beanstandete Ware ist gesondert und ordnungsgemäß zu lagern, bis wir sie überprüft haben. Eine Rücksendung der Ware darf nur erfolgen, falls wir dies verlangen. Bei Begründetheit der Rüge kann der Vertragspartner lediglich mangelfreie Ersatzlieferung verlangen. Andere Ansprüche jeder Art sind, soweit untenstehend nichts Anderes geregelt ist, ausgeschlossen. Ist die Ersatzlieferung nicht möglich oder sind zwei Versuche der Ersatzlieferung fehlgeschlagen, leben die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners auf Rücktritt und Minderung wieder auf.
  4. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrechte

  1. Sollte die ausgelieferte Ware trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Mangel aufweisen, der nachweislich schon bei Gefahrübergang vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge gemäß § 7 dieser Bedingungen, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessen Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
  4. Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit oder sonstiger unerheblicher Mängel bestehen keine Mängelansprüche.Gleiches gilt für Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  1. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (beispielsweise Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich deshalb erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist.
  2. Rückgriffsansprüche gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich nach nationalem deutschem Recht unter Ausschluss der CISG zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

§ 9 Anlieferung und Warenannahme

  1. Wir sind grundsätzlich bereit, nicht aber verpflichtet, folgende Abfälle anzunehmen: Organisches, kompostierbares Material, wie beispielsweise holzige Biomasse, Holz (z. B. Wurzelstöcke, Äste), Grün- und Schnittgut (z. B. Mähgut, Schnittgut, Laub, Friedhofsabfälle), Obst- und Gemüseabfälle, sowie Speisereste, verpackte Lebensmittel, Abfälle aus der Milchwirtschaft und Produktionsabfälle aus der Lebensmittelherstellung und unbehandeltes Altholz (Klassen A1 bis A4).
  2. Über die Annahme entscheidet ein Mitarbeiter vor Ort. Zur Annahme sind wir nicht verpflichtet, insbesondere behalten wir uns vor, die Annahme zeitweise für den Fall auszusetzen, dass die Annahmekapazität vorübergehend erschöpft ist, bei Betriebsstörungen und / oder Betriebsausfällen, sowie in Fällen höherer Gewalt. Gleiches – Recht der Verweigerung der Annahme – gilt für den Fall, dass die Abfälle sich nicht zur Weiterverarbeitung und / oder Verwertung eignen.
  3. Abfälle, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, werden nicht angenommen. Solche Stoffe sind, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere Öle, Schwermetalle, Schadstoffe, Abfälle mit einem hohen Salzgehalt. Für den Fall, dass der Verdacht besteht, dass Abfälle grundwassergefährdende Stoffe enthalten können, sind wir berechtigt, die Annahme von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung / eines Gutachtens eines anerkannten Prüflabors abhängig zu machen.
  1. Wir sind auch berechtigt, Proben von Abfällen zu nehmen, um diese auf Unbedenklichkeit prüfen zu lassen.
  2. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins wird die Art und Zusammensetzung des angelieferten Materials, insbesondere die Unbedenklichkeit, sowie die Liefermenge rechtsverbindlich anerkannt.
  1. Sollte sich erst nach Annahme von Abfällen herausstellen, dass diese belastet sind, insbesondere Schwermetalle oder sonstige grundwassergefährdende Stoffe enthalten, sind wir berechtigt, diese Abfälle auf Kosten des Vertragspartners entsorgen zu lassen. Wir werden in diesem Fall unseren Vertragspartner auffordern, die Abfälle auf eigene Kosten und eigenes Risiko innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen abzuholen. Unterbleibt die Abholung sind wir berechtigt, die Abfälle auf Kosten und Risiko unseres Vertragspartners entsorgen zu lassen.
  2. Wir sind auch berechtigt, aus den uns zur Annahme angedienten Abfällen eine oder mehrere Proben zu entnehmen, um diese als verbindliches Muster für die angelieferten Abfälle zu verwenden. Sollten die angelieferten Abfälle bei späterer Überprüfung und / oder Verprobung in nicht unerheblichem Maße abweichen, sind wir berechtigt, die angedienten Abfälle zurückzuweisen. Für diesen Fall sind wir, nach vorheriger Androhung und Fristsetzung berechtigt, die Abfälle auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen.
  3. Etwaige Kosten und Risiken der Anlieferung sind von unserem Vertragspartner zu tragen. Dies gilt, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Abreden im Einzelfall, auch für den Fall, dass wir die Abfälle bei unserem Vertragspartner abholen.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Abfälle zur Verwertung zu deklarieren (Angabe von Abfallschlüssel nach AVV und Bezeichnung). Der Vertragspartner verpflichtet sich zudem, allgemeine Angaben über Art, Beschaffenheit, Qualität und etwaigen Schadstoffgehalt vor Anlieferung zu machen und für die Vollständigkeit und Richtigkeit vorbenannter Angaben einzustehen. Auf Anforderung ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich Deklarationsanalysen vorzulegen.

§ 10 Container

  1. Falls wir dem Vertragspartner Abfallbehälter (Container) zur Verfügung stellen, dürfen diese nur mit den zuvor gemeldeten Abfällen befüllt werden. Für den Fall, dass die Container mit anderen Abfällen befüllt werden, oder verschiedenartige Abfälle in einem Container vermischt werden, sind wir berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners eine Trennung und Entsorgung des Mischabfalls vorzunehmen.
  2. Der Vertragspartner sichert die Erreichbarkeit des Containerstandorts und die Befahrbarkeit mit einem LKW von 40t sicher. Wir übernehmen keine Haftung, falls die Anfahrtstrecke keine hinreichende Tragfähigkeit für die Befahrbarkeit mit LKW bis zu 40t aufweist, und dem Vertragspartner hierdurch Schäden entstehen.
  3. Für den Fall, dass der Container auf öffentlichen Straßen, Wegen, Gehsteigen oder sonstigen zum öffentlichen Verkehr bestimmen Flächen abgestellt werden soll, verpflichtet sich der Vertragspartner, etwa erforderliche Genehmigungen, insbesondere Sondernutzungserlaubnisse, auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen.Der Abstellort muss in jedem Fall so gewählt sein, dass Dritter nicht behindert werden, insbesondere ist eine Behinderung des fließenden Verkehrs, etwa von Fußgängern, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, zu vermeiden. Die Einhaltung etwaiger behördlicher Auflagen und die Absicherung des Abstellorts sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und Straßen- und Wegerechts ist Sache des Vertragspartners.
  1. Soll der Container auf öffentlichen Straßen, Wegen, Gehsteigen oder sonstigen zum öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen abgestellt werden, ist auf Verlangen des Fahrers vor Ort eine Sondernutzungserlaubnis vorzuzeigen. Kann eine solche nicht vorgezeigt werden, sind wir berechtigt, den Container nicht abzustellen. Die Anfahrt ist in jedem Fall zu vergüten. Gleiches gilt, falls eine Gefährdung Dritter aufgrund des Abstellorts des Containers nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere der Abstellort nicht hinreichend gekennzeichnet und abgesichert ist (beispielsweise durch Zäune, Warnbaken, Signallampen usw.).
  2. Die Container dürfen nicht zu mehr als 90% befüllt werden. Bei Containern, die mit einem Deckel versehen sind, ist der Deckel geschlossen zu halten. Der eingefüllte Abfall darf weder eingestampft, noch eingeschlämmt, noch in anderer Form verdichtet werden. Wir sind nur verpflichtet, den Container abzuholen, falls die Container im vorbenannten Sinne ordnungsgemäß befüllt worden sind.
  3. Für den Fall einer längeren Mietzeit verpflichtet sich der Vertragspartner, den Container pfleglich zu behandeln und in regelmäßigen Abständen zu säubern. Als längere Mietzeit gilt ein Mietzeitraum ab 10 Kalendertagen.

§ 11 Schadenersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Wir haften jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Gleiches gilt für die Haftung bei der Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Für sonstige Schäden haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung nur, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruhen, im letzteren Fall jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden.

§ 12 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 479 BGB.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB), würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  4. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Gerichtsstand / anwendbares Recht

  1. Alleiniger, auch internationaler, Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Memmingen, Deutschland, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz bzw. seinem allgemeinen Gerichtsstand sowie am Erfüllungsort unserer Lieferverpflichtung zu verklagen.
  2. Die zwischen uns und dem Vertragspartner bestehenden vertraglichen Beziehungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Erfüllungsort ist Erkheim.